Satzung

Satzung des „Arbeitskreis Städtepartnerschaft Grünberg e. V.“

1 Name und Sitz des Vereins

Der im Dezember 1991 gegründete Verein führt den Namen „Arbeitskreis Städtepartnerschaft Grünberg.e.V.“ und hat seinen Sitz in Grünberg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2 Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist, die mit der südfranzösischen Stadt Condom geknüpften Beziehungen zu festigen und weiter zu führen, bzw. Partnerschaften mit anderen Städten aufzubauen und zu pflegen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. den Beitrag zum Gedanken der Völkerverständigung unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten
  2. Förderung des Jugendaustausches
  3. Austausch von Kulturgut beider Länder
  4. Austausch von Bürgern der Partnergemeinden
  5. Beratung, Unterstützung und Förderung in Partnerschaftsangelegenheiten aller Vereine der Großgemeinde Grünberg, deren vollständige Mitgliedschaft im Verein angestrebt wird.

Der Arbeitskreis Städtepartnerschaft Grünberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die mit dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Vereine, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes, sowie juristische Personen werden.
  3. Die Mitgliedschaft eines Vereines begründet nicht gleichzeitig die Mitgliedschaft der einzelnen
    Mitglieder.

6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.

7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist.
  3. durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn das Mitglied
    1. länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,
    2. die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt.

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Einspruchsrecht zu. In diesem Fall ist innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, an der der Betroffene zu hören ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschlussbeschluss.

8 Mitgliedschaftsrechte

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt:
  2. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
  3. Anträge zu stellen
  4. an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken
  5. sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzten
  6. Jedem Mitglied, das sich-durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds, eines vom Vorstand bestellten Organes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. Sich für die Ziele des Vereins einzusetzen
  2. Die Beiträge pünktlich zu zahlen

10 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (und evtl. des Aufnahmebeitrages) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgabe dienen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Beitrag ist zum Ende eines Kalenderjahres fällig.

11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  2. dem geschäftsführenden Vorstand mit
  3. dem Vorsitzenden
  4. dem stellvertretenden Vorsitzenden

iii. dem Kassenführer

  1. dem Schriftführer
  2. dem Pressewart
  3. dem erweiterten Vorstand mit
  4. einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern
  5. dem Bürgermeister der Stadt Grünberg, bzw. seinem gesetzlichen Vertreter
  6. Vorstand im Sinne §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar entweder gemeinsam oder jeder von ihnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für laufende Kassengeschäfte kann dem Kassenführer durch den Vorstand Alleinvertretungsvollmacht erteilt werden.
  7. Der Vorstand wird grundsätzlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich nicht in dieser Eigenschaft vertreten lassen.
  8. Bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes muss innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der Neuwahlen für die freigewordene Vorstandsstelle durchgeführt werden müssen.
  9. Neuwahlen für den Vorstand können auch nötig werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vereins oder 75% des Vereinsvorstandes dies schriftlich begründet fordern.
  10. Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, wobei er durch den erweiterten Vorstand unterstützt wird. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der
    Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Satzungszwecken zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
  11. Der Vorstand muss mindestens vierteljährlich einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich festzuhalten sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind prinzipiell in den Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. In diesem Falle muss aber schriftlich das Votum der einzelnen Vorstandsmitglieder nachvollziehbar festgehalten werden.
  12. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
  13. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
  14. Der Vorstand zieht nach Bedarf zu seinen Sitzungen Vertreter der Gemeinde, Vereine oder der Jugend hinzu.

13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlicher- und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll in den ersten zwei Monaten  des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin mit einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes oder auf  elektronischem Weg oder per Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Grünberg  erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten sollte:
  3. Jahresbericht des Vorstandes
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim Vorsitzenden schriftlich bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden müssen.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Grünberg und per Anschreiben erfolgen.
  9. ln der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vereine, juristische Personen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes haben eine Stimme, die durch einen bevollmächtigten Vertreter abgegeben wird. Ist dieser Vertreter aber selbst Mitglied des Arbeitskreises Partnerschaften, so hat er kein Mehrstimmenrecht Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit. gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Geheime Wahl muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl stehen oder wenn sie ausdrücklich gefordert wird. Geheime Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Uber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

14 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Kasse ist jährlich zu prüfen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer
sein.

15 Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur auf gleichem Wege ausgesprochen werden. Anträge hierfür sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  2. Mitglieder und andere Personen, die sich besonderer Verdienste um den Verein oder die Ziele des Vereins erworben haben, können durch den Vorstand ausgezeichnet werden.
  3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

16 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 50% der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 75% der Stimmen der erschienen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen der Gemeinde Grünberg zu, die dasselbe nur zu gemeinnützigen Zwecken zuführen darf.

Aufnahmeanträge

Aufnahmeantrag für juristische Personen

Aufnahmeantrag für natürliche Personen

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